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BSG: Anspruch auf Treppensteighilfe als Pflegehilfsmittel

17.12.2014

Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppenstieghilfe (Skalamobil) ein Pflegehilfsmittel dar, weil mit ihrer Hilfe eine selbständigere Lebnsführung der pflegebdedürftigen Person ermöglicht wird. Dies hat das Bundessozialgrericht mit Urteil vom 16.07.14, Az. B 3 KR 1/14 R, entschieden. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der 81 Jahre alte Kläger ist infolge seiner langjährigen Diabetiserkrankung nahezu erblindet und beidseits beinamputiert. Wegen einer Nierenerkrankung muss er sich dreimal wöchentlich einer Blutwäsche unterziehen.

Von der Pflegekasse bezieht er Leistungen der Pflegestufe III. Er ist mit einem Rollstuhl versorgt, mit dem er aber seine in der ersten Etage eines Merhfamilienhauses gelegenen Mitwohnung nicht verlassen konnte, weil in dem Haus weder ein Aufzug noch ein Treppenlift vorhanden sind.

Der Kläger beantragte daher bei der Krankenkasse die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Krankenversicherung komme nicht für Hilfsmittel auf, die ein Versicherer nur wegen seiner besonderen Wohnsituation benötige. Das Bundessozialgreicht bestätigte diese Rechtsansicht der Krankenkasse in seinem Urteil und verneinte einen Anspruch des Klägers aus § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenversicherung), bejahte jedoch einen Anspruch des Klägers aus § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI (Hilfsmittel der Pflegeversicherung). Die Pflegeversicherung stelle im Gegensatz zur Krankenversicherung auf einen Hilfebedarf im konkreten, individuellen Wohnumfeld ab.  Um von der Wohnung nach draußen zu kommen oder von dort zurückzukehren, sei für den Kläger nur noch die Unterstützung einer Pflegeperson und nicht mehr, wie bisher, durch zwei Kräfte nötig. Die Treppensteighilfe trage damit zu einer selbständigeren Lebensführung bei. Im vorliegenden Fall sei ausnahmsweise die Krankenkasse zuständiger Leistungsträger, da bei ihr der Leistungsantrag gestellt worden sei.