Kosten
Natürlich möchten Sie frühzeitig einschätzen können, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn ich Sie berate. Sollten Sie die Kosten für meine Tätigkeit aufgrund geringen Einkommens und/oder Vermögens nicht selbst tragen können und haben Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, besteht für Sie ggf. die Möglichkeit Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
I. Vergütung für eine Beratung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
In sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entstehen abweichend vom zivilgerichtlichen Verfahren in der Regel Rahmengebühren. Das heißt die Gebühren bewegen sich in einem gesetzlich festgelegten Geldbetragsrahmen, der einen Mindest- und einem Höchstbetrag festlegt. Die tatsächliche Gebührenhöhe bemisst sich dann im Einzelfall nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin/den Mandanten.
Auf dieser Grundlage beträgt die Vergütung für eine Erstberatung bei mir - je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit – zwischen 100 € und 190 € netto. Haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe (siehe unten), beträgt Ihr Eigenanteil an den Beratungskosten 15 €.
Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge. Hinzuzurechnen sind bei der Beratung noch 19 % Mehrwertsteuer.
II. Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten eines Rechtsstreits auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren -vorausgesetzt, der Rechtsstreit, um den es geht, ist von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt und Sie haben den Versicherungsvertrag rechtzeitig (in der Regel drei Monate) vor Erlass des Widerspruchsbescheides oder vor Eintritt des Schadenfalls abgeschlossen.
Eine Beratung ist bei den Rechtsschutzversicherungen im Sozialrecht in der Regel nicht mitversichert. Auf Nachfrage erteilen einige Rechtsschutzversicherungen allerdings ausnahmsweise eine Deckungszusage im Rahmen der Kulanz, z.B. für eine Beratung über die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens.
III. Beratungshilfe
Menschen, denen nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, haben die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.
Beratungshilfe
Beratungshilfe umfasst die Kosten für die Beratung und die außergerichtliche Vertretung (z.B. im Widerspruchsverfahren) durch eine(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.
Ob Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, ist abhängig von der Höhe Ihres Nettoeinkommens, von der Zahl der Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen und von Ihren monatlichen Wohn- und Heizungskosten. Einzelheiten zur Berechnung können Sie der Broschüre des Justizministeriums des Landes NRW entnehmen, die Interessierten kostenlos unter www.callnrw.de zur Verfügung steht.
Beratungshilfe ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Folgende Unterlagen sind dort einzureichen:
- Lohn-/Gehaltsnachweise des Arbeitgebers oder ggf. Sozialhilfe-, Arbeitslosengeldbescheid
- Mietvertrag und Nachweis über die Nebenkosten
- Nachweise über evtl. bestehende Schulden
- Ausgefüllter Antrag auf Beratungshilfe
Bitte lassen sie sich bereits vorab einen Beratungshilfeschein vom örtlichen Amtagericht ausstellen. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, fällt für Sie nur noch eine Zuzahlung von 15,- EUR für die Beratung an.