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LSG Saarland. Anspruch auf Kostenübernahme für ein Notebook als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

02.02.2015

Im zugrundeliegenden Fall begehrte der sehbehinderte, schulpflichtige Kläger vom Sozialhilfeträger die Kostenerstattung für ein Notebook, das er zum Betreiben eines Sehbehinderten-Lesesystems benötigte. Der Kläger besuchte eine integrative Realschule.

Die Krankenkasse bewilligte dem Kläger zur Teilnahme am Unterricht ein Sehbehinderten-Lesesystem in Form eines Tafelkamerasystems mit Vergrößerungssoftware, lehnte aber die Kostenübernahme für das zur Benutzung des Tafelkamerasystems erforderliche Notebook ab.

Der Kläger beantragte daraufhin beim Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für das Notebook. Dieser lehnte die Kostenübernahme u.a mit der Begründung ab, das Einkommen der Eltern überschreite die Einkommensgrenze.

Dies sah das LSG für das Saarland anders. In seinem Urteil vom 24.10.13 (az. L 11 SO 14/12) verpflichtete es den Sozialhilfeträger, dem Kläger die Kosten für das Notebook zu erstatten.

Zur Begründung führte das Gericht aus, das Notebook sei als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einzustufen. Darunter seien alle Maßnahmen und damit auch Hilfsmittel wie ein Notebook zu verstehen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ermöglichung der Schulbildung geeignet und erforderlich seien, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.  Der Kläger sei auf das Notebook angewiesen, um dem Unterricht an der Realschule folgen zu können. Das Tafelkamerasystem könne ohne Laptop nicht eingesetzt werden. Es diene damit seiner angemessenen Schulbildung. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass der Kläger das Notebook theoretisch auch außerhalb der Schule einsetzen könne, da es für die Schule unbedingt erforderlich sei und der schulische Nutzen deshalb im Vordergrund stehe.

Der Anspruch scheitere auch nicht am Einkommen der Eltern, da es sich bei dem Notebook um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele, bei der  eine Einkommens- und Vermögensheranziehung des Klägers und seiner Eltern ausscheide. Im Hinblick auf eine Einkommensheranziehung komme eine Kostenbeteiligung nur in Höhe der für den Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen in Betracht. Anhaltspunkte, dass solche Aufwendungen erspart worden seien, lägen nicht vor.