Archiv Urteile

BSG: Versorgung mit einem Rauchmelder als Krankenkassenleistung für hörbehinderte Menschen

18.12.2014

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.06.14, Az.: B 3 KR 8/13 R entschieden, dass hörbehinderte Menschen gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit Rauchmeldern mit Lichtsignalanlage haben. Der gehörlose Kläger beantragte bei seiner Krankenkasse unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Ausstattung mit einer Lichtsignalanlage mit Lichtwecker und Rauchwarnmelder. Die Rauchmelder senden in dieser Kombination bei Feuer oder Rauch in der Wohnung ein Funksigna an alle angeschlossenen Empfänger, die ihrerseits Lichtsignale verbreiten.

 Die Krankenkasse bewilligte einen Türklingelsender mit vier Blitzlampen sowie eine Lichtwecker. Rauchwarnmelder lehnte sie ab. Es fehle insoweit an einem Grundbedürfnis. Dies sah das Bundessozialgericht anders. Die Rauchmelder dienten einem grundlegenden Grundbedürfnis des Klägers. Nur Rauchmelder mit optischen Signalen erleichterten bzw. ermöglichten gehörlosen Menschen ein von fremder Hilfe unabhängiges selbständiges Wohnen. Damit sei ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen. Die Rauchmelder mit Lichtsignalanlage erfüllten auch die weiteren Voraussetzungen eines Hilfsmittels nach § 33 SGB V. Sie könnten bei einem Umzug mitgenommen werden und es handele sich nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.