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Einige rechtliche Änderungen ab 1.1.2015

19.12.2014

Höhere Regelbedarfe

Die Regelbedarfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der  Sozialhilfe (SGB XII) werden zum 1. Januar 2015 um 2,12 Prozent angehoben.Alleinstehende erwachsene Personen, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten nach der Regelbedarfsstufe 1 künftig 399 Euro. Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die zum Beispiel als Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, wird sich der monatliche Betrag nach der Regelbedarfsstufe 2 auf jeweils 360 Euro belaufen. Für erwachsene Menschen, die weder einen eigenen, noch zum Beispiel als Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen, ist nach der Regelbedarfsstufe 3 ein Regelsatz von 320 Euro vorgesehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteile vom 23.07.14, Az. B 8 SO 14/13 R) zählen zu dem zuletzt genannten Personenkreis in der Regel nicht erwachsene Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

 

Das Taschengeld für volljährige Heimbewohner steigt ab 2015 auf 107,73 € monatlich.

 

Ab dem 01.01.2015 gelten auch neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn ebenfalls auf monatlich 399 Euro. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 01.01.2015 im Einzelnen:

Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerz. Leistungsberechtigte):  399 €

Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 360 €

Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 320 €

Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 302 €

Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 267 €

Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 234 €

 

Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

 

Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, galt bis zum 31.12.2014 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zunächst bis zum 31.12.2015 verlängert. Im Laufe des Jahres 2015 soll darüber entschieden werden, wie die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit nach überwiegend kurz befristeter Beschäftigung weiter verbessert werden kann.

 

Einige rechtliche Änderungen durch das 1. Pflegestärkungsgesetz

 

Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent angehoben.

 

Wer eine Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, konnte schon in der Vergangenheit seinen Anspruch auf Verhinderungspflege hierfür verwenden. Statt vier Wochen sind ab 1.1.2015 bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Pflegekasse übernimmt dafür künftig bis zu 3.224 Euro (bisher bis zu 3.100 Euro).

 

Auch die Verhinderungspflege kann ab 1.1.2015 unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden statt bisher bis zu vier. Bisher standen für Verhinderungspflege pro Jahr bis zu 1.550 Euro, ab 1.1.2015 stehen bis zu 2.418 Euro jährlich zur Verfügung.

 

Bisher wurden die Inanspruchnahme von Tages-/Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen) zum Teil aufeinander angerechnet. Das ändert sich: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann ab 1.1.2015 Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen.

 

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden ausgebaut und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Demenzkranke bekommen schon heute bis zu 100 oder 200 Euro/Monat (ab 1.1.2015: bis zu 104 oder 208 Euro/Monat). Künftig werden auch bei rein körperlicher Beeinträchtigung 104 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Damit können Leistungen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege und Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote finanziert werden. Es können aber auch anerkannte Haushalts- und Serviceangebote oder Alltagsbegleiter finanziert werden, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen im Haushalt helfen. Das können auch Pflegebegleiter der Angehörigen sein, die bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags helfen. Und auch die Aufwandsentschädigung für einen, nach Landesrecht anerkannten ehrenamtlichen Helfer, kann damit bezahlt werden, der zum Beispiel beim Gang auf den Friedhof begleitet oder beim Behördengang unterstützt. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden (neue "Umwidmungsmöglichkeit" in Höhe von bis zu 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags).

 

Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen werdenvon bisher bis zu 2.557 Euro auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme erhöht. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie statt bis zu 10.228 Euro jetzt bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten. Auch die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, die im Alltag verbraucht werden, werden angehoben (von bis zu 31 Euro auf bis zu 40 Euro je Monat).

 

Pflegemindestlohn

 

Am 01.01.2015 tritt die "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" in Kraft. Sie hat eine Laufzeit bis zum 31.10.2017. Die Beträge für den Branchenmindestlohn in NRW: 9,40 € ab 1.1.15, 9,75 € ab 1.1.16   und 10,20 € ab 01.01.17. Zudem wird ab dem 01.10.2015 der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn gilt, deutlich ausgeweitet. Die Verordnung erfasst dann zusätzlich auch die in Pflegebetrieben beschäftigten

  • Betreuungskräfte insbesondere von dementen Personen,

  • Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie

  • Assistenzkräfte.

     

Neue Berufskrankheiten

Zum 01.01.2015 tritt die 3. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Es werden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:

  • bestimmte Formen des sog. "weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung

  • Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten

  • Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung)

  • Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe

Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.