3.Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1.1.18 in Kraft

02.01.2018

Zum 01.01.2018 ist die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten. Diese hat u.a. zu Änderungen im SGB IX, Teil 1, dem Allgemeinen Teil des Reha- und Teilhaberechts, sowie  zu Änderungen in der Eingliederungshilfe und zu redaktionellen Änderungen in den anderen Sozialgesetzbüchern geführt.

Das SGB IX in der bisherigen Fassung tritt außer Kraft. Einige Änderungen im SGB IX im Überblick:

  • Gesetzliche Formulierung von Anforderungen an einheitliche Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes, § 13;
  • Änderungen im Bereich der Verfahrensweisen und Fristen für die Feststellung der Leistungen, § 14, 15;
  • Einführung eines Teilhabeplanverfahrens unter der Leitung des verantwortlichen Rehabilitationsträgers für den Fall, dass Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, § 19.
  • Einführung und Förderung der unabhängigen Teilhabeberatung, § 32.
  • Vertragsrecht: Es werden Anforderungen an die von den Rehabilitationsträgern nach einheitlichen Grundsätzen mit den Leistungserbringern zu schließenden Verträge formuliert. Danach kann z. B. die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. Außerdem sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten, § 38.
  • Leistungen anerkannter Werkstätten können auch bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch genommen werden, § 60.
  • Budget für Arbeit: Arbeitgeber/innen, die Menschen mit einem Anspruch auf einen Werkstattplatz beschäftigten, erhalten einen Lohnkostenzuschuss als Ausgleich für die Leistungsminderung und die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, § 61.
  • Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden zu einer neuen Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe zusammengefasst. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden begrifflich und inhaltlich neu als Leistungen zur sozialen Teilhabe gefasst, §§ 75, 76.
  • Rehabilitation und Teilhabe werden teilweise modifiziert.
  • Das Schwerbehindertenrecht wird aus dem bisherigen Teil 2 des SGB IX in Teil 3 des SGB IX überführt und teilweise verändert

Zum 01.01.2020 wird die neue Eingliederungshilfe aus dem SGB XII aus- und als 2. Teil in das SGB IX eingliedert.